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Unterabschnitte

4.3 Softwarevarianten

Freie Software ist ein Begriff, der sich am besten einordnen läßt, wenn man seine Verwandten und Konkurrenten betrachtet. Die Grenzen von vollständig freier Software, bar jeder Lizenzbedingung und jeden Copyrights, zur stark eingeschränkt nutzbaren, proprietären Software sind fließend. Deshalb werden an dieser Stelle die verschiedenen Arten von Software genauer erklärt. Es ist zu beachten, daß sich die einzelnen Varianten von Software nicht unbedingt ausschließen müssen. So kann z.B. kommerzielle Software auch frei sein.

4.3.1 Public Domain

Entscheidet sich der Autor dazu, sein Werk als Public Domain zu erklären, so tritt er all seine Rechte und Ansprüche darauf an die Allgemeinheit ab4.1. Sie unterliegt nun keinem Copyright oder anderen rechtlich bindenden (Lizenz-)Bedingungen mehr; sie ist Gemeingut. Die Software kann beliebig modifiziert, weiterverbreitet, verkauft und auch in nicht-freie Software umgewandelt werden. Allerdings wird der Quellcode in den seltensten Fällen mitgeliefert, so daß Änderungen nicht möglich sind.

Vor einigen Jahren war Software recht beliebt, die in regelmäßigen Abständen auf Disketten veröffentlicht wurde. Dazu zählte die Public-Domain-Reihe Fish und Taifun für den Commodore Amiga und Atari ST mit unterschiedlichsten Programmen, angefangen von der Textverarbeitung, über Bildschirmschoner und Mathematikprogramme, bis hin zu Spielen.

4.3.2 Freie Software

Der Begriff der freien Software, bzw. seines amerikanischen Pendants ,,free software``, wurde von Richard Stallman Mitte der 80er Jahren geprägt. Die Freiheit einer Software läßt sich nach seiner Definition [9] [10] in verschiedene Stufen aufteilen:

Diese Gedanken wurden in einer Lizenz verankert, die fortan die Freiheit einer Software sicherte: die GNU General Public Licence. Sie wurde zu der Zeit aufgestellt, als Richard Stallman und seine Anhänger das ehrgeizige Projekt in Angriff nahmen, ein vollständig freies Betriebssystem zu schaffen: das GNU-System.

Mit freier Software ist somit auch ein gesellschaftlicher und politischer Aspekt verbunden. Stallman hatte damit eine Bewegung hervorgerufen, die gegen den Strom gewinnorientierter Softwareunternehmen schwamm. Lange Zeit standen sich beide Parteien feindlich gegenüber. Verfechter freier Software bezeichneten die Hersteller als geldgierige, kapitalistische Herrscher, die wiederum ihre Gegner als fanatische und kommunistische Idealisten abtaten.

4.3.3 Open Source

Der Terminus ,,Open Source`` entstand Anfang 1998, um diese Dispute aus dem Weg zu räumen. Doch man wollte nicht nur einen Waffenstillstand erreichen, sondern auch Gerüchte und Mißverständnisse, die um freie Software kursierten, ausräumen. Die zahlreichen Lizenzen, die zwar die Freiheit der ihr zugehörigen Software proklamierten, aber an gewissen Stellen Unterschiede aufwiesen, führten zu Verwirrungen.

Open Source sollte nun Symbol, ein Dach, ein gemeinsamer Nenner für alles darstellen, was freie Software charakterisiert und klare, pragmatische Ziele setzen, die auch und gerade für die Industrie erstrebenswert wären. Dazu brachten Eric Raymond, Bruce Perens, John ,,Maddog`` Hall, Sam Ockman und andere Hacker-Kollegen - allesamt begeisterte Anhänger freier Software - eine Marketingwelle ins Rollen, die zwar mit bescheidenen Mitteln finanziert wurde, aber großes Aufsehen erregte. Das auslösende Ereignis war zu dieser Zeit die Ankündigung des Softwareherstellers Netscape, seine Internet-Software, den Browser, mitsamt Quellcode frei verfügbar zu machen.

Wichtigster Grundsatz sind die Richtlinien, die eine Open-Source-Software kennzeichnen. Der nun folgende Textabschnitt ist die von Jens D. Baumgartner ins deutsche übersetzte Open Source Definition [11] samt Kommentaren.

  1. Freie Weiterverbreitung

    Die Lizenz darf niemanden im Verkauf oder der Weitergabe der Software als Teil einer aus verschiedenen Quellen zusammengesetzten Softwaredistribution einschränken. Die Lizenz darf keinerlei Lizenz- oder andersartige Gebühr verlangen.

    Indem wir von der Lizenz verlangen, eine freie Weiterverbreitung zu ermöglichen, verhindern wir, daß der Langzeitnutzen zugunsten von Geldmacherei beeinträchtigt wird. Wenn wir dies nicht täten, würden Mithelfer genötigt werden, aufzuhören.

  2. Quellcode

    Das Programm muß den Quellcode beinhalten und sowohl die Verbreitung als Quellcode, als auch in kompilierter Form gestatten. Wird ein Teil des Produkts nicht mit Quellcode verbreitet, so muß auf eine Möglichkeit, den Quellcode gebührenfrei aus dem Internet downzuloaden, ausdrücklich hingewiesen werden. Ein Programmierer soll den Quellcode verändern können. Absichtlich verwirrend geschriebener Quellcode ist nicht erlaubt. Ebenso sind Zwischenformen wie die Ausgabe eines Präprozessors oder eines Übersetzers verboten.

    Wir verlangen Zugriff auf verständlichen Quellcode, weil man Programme nicht weiterentwickeln kann, ohne sie zu verändern. Da wir die Entwicklung einfach machen wollen, müssen wir auch verlangen, daß die Veränderung des Codes einfach ist.

  3. Auf dem Programm basierende Werke

    Die Lizenz muß die Veränderung des Programms, auf dem Programm basierende Werke, sowie deren Verbreitung unter den gleichen Lizenzbedingungen gestatten.

    Allein nur die Möglichkeit zu haben, den Quellcode zu lesen, reicht nicht aus, um unabhängige Prüfung und evolutionsähnliche Auslese zu erreichen. Damit eine schnelle Entwicklung möglich ist, muß man mit der Software experimentieren können und Veränderung weiterverbreiten dürfen.

  4. Die Unversehrtheit des Originalcodes

    Die Lizenz darf die Verbreitung von modifiziertem Quellcode nur dann einschränken, wenn sie die Verbreitung von sogenannten ,,Patchdateien`` in Verbindung mit dem Originalcode gestattet, damit das Programm vor der Benutzung verändert werden kann. Die Lizenz muß ausdrücklich die Verbreitung von Software erlauben, die mit verändertem Quellcode erstellt wurde. Die Lizenz darf allerdings von auf dem Programm basierenden Werken verlangen, einen von der Originalsoftware unterschiedlichen Namen oder eine andere Versionsnummer zu tragen.

    Es ist eine gute Sache, Verbesserungen zu unterstützen, aber die Benutzer der Software haben ein Recht darauf, zu wissen, wer für das Produkt verantwortlich ist. Andererseits haben die Autoren und deren Unterstützer das Recht zu wissen, welche Software sie überhaupt unterstützen sollen, und sie haben das Recht ihren guten Ruf zu schützen.

    Folglich muß eine Open-Source-Lizenz garantieren, daß der Quellcode frei verfügbar ist, kann aber gleichzeitig verlangen, daß der Quellcode in der ursprünglichen Fassung zusammen mit Patches verbreitet wird. Dadurch können inoffizielle Änderungen verfügbar gemacht werden und gleichzeitig vom Originalcode unterschieden werden.

  5. Keine Diskriminierung von einzelnen Personen oder Gruppen

    Die Lizenz darf keinerlei Personen oder Personengruppen diskriminieren.

    Um das Maximum aus diesem Verfahren herauszuholen, müssen möglichst viele verschiedene Personen das gleiche Recht haben, Open-Source-Software zu unterstützen. Deswegen verbieten wir jeder Open-Source-Lizenz, jemanden aus dem Verfahren auszuschließen.

  6. Keine Einschränkungen für bestimmte Anwendungsbereiche

    Die Lizenz darf niemanden in der Benutzung des Programms in einem bestimmten Einsatzgebiet einschränken. Sie darf beispielsweise nicht die kommerzielle Nutzung oder die Benutzung in der Genforschung verbieten.

    Der Hauptsinn dieses Paragraphs ist es, zu verhindern, daß irgendwelche Klauseln einer Lizenz die kommerzielle Nutzung des Programms verbieten. Wir wollen, daß auch Benutzer des kommerziellen Bereichs zu unserer Gemeinschaft gehören und sich nicht ausgeschlossen fühlen.

  7. Verbreitung der Lizenz

    Die zum Programm gehörigen Rechte müssen für jeden gelten, der das Programm erhalten hat, ohne daß eine weitere Lizenz beachtet werden muß.

    Dieser Paragraph soll verhindern, daß durch indirekte Mittel, wie das Verlangen eines Einverständnisses, die Software nicht offen weiterzugeben, das Programm nicht wirklich frei ist.

  8. Die Lizenz darf nicht für ein bestimmtes Produkt gelten

    Die zum Programm gehörigen Rechte dürfen nicht davon abhängen, daß das Programmteil einer bestimmten Softwaredistribution ist. Wird das Programm außerhalb einer solchen Distribution genutzt oder verbreitet, so gelten für den Benutzer dieselben Rechte, die in der Originaldistribution gewährt werden.

    Dieser Paragraph beugt einer anderen Art Lizenzfalle vor.

  9. Die Lizenz darf andere Software nicht beeinträchtigen

    Die Lizenz darf keine andere Software einschränken, die zusammen mit der lizensierten Software verbreitet wird. Die Lizenz darf beispielsweise nicht verlangen, daß jegliche Software, die auf dem selben Datenträger verbreitet wird, Open-Source-Software sein muß.

    Jeder, der Open-Source-Software benutzen oder weiterverbreiten möchte, hat das Recht sich selbst seine eigene Software auszusuchen.

Schon nach kurzer Zeit konnte Open Source die ersten Erfolge verbuchen. Die Popularität von Linux - der Open-Source-Software schlechthin - bewog Firmen, das offene Entwicklungsmodell von freier Software zu untersuchen. IBM, Sybase, Informix, Sun und viele weitere bekannte Soft- und Hardwarehersteller entwickelten Produkte für Linux oder schufen Programme, die Lizenzen unterlagen, die der Open Source Definition genügten.

Heute ist Open Source ein anerkannter und oft benutzter Begriff, der für (fast immer) kostenlose, qualitativ hochwertige, frei verfügbare, modifizierbare und weiterverbreitbare Software steht. In diesem Dokument wird im folgenden Open Source und freie Software als gleichbedeutend behandelt.

4.3.4 Freeware

Zwar ist Freeware kein eindeutig definierter Begriff, meint aber im allgemeinen proprietäre Software von Herstellern, die ihr Produkt kostenlos verbreiten. Das Kopier- und Weiterverbreitungsverbot ist somit nicht mehr gültig, wohl aber alle anderen einschränkenden Lizenzbedingungen. Die Veränderung ist nicht erlaubt und auch nicht möglich, da der Quellcode nicht zur Verfügung steht. Freeware ist somit keine freie Software.

Softwarehersteller vertreiben ihr Produkt als Freeware häufig, wenn für den Verkauf dieser nur geringe Summen eingenommen werden könnten oder die Verbreitung einen strategischen Marktvorteil erwirkt. Bekannte Beispiele hierfür sind der Internet Explorer von Microsoft oder der Acrobat Reader von Adobe.

4.3.5 Shareware

Als Shareware wird diejenige Software bezeichnet, die zwar frei kopiert und verbreitet, aber nur zu einem bestimmten Zweck (beispielsweise für den privaten Einsatz) oder über einem gewissen Zeitraum hinweg kostenlos genutzt werden kann. Nach dieser Testperiode (häufig 30 Tage) muß der Benutzer, falls er die Software weiterhin nutzen möchte, eine Lizenzgebühr an den Autor zahlen. Die sonstigen Lizenzbedingungen entsprechen weitgehend der von proprietärer Software.

Shareware wird in den meisten Fällen im Internet zur Verfügung gestellt oder als Sammlung auf CD-ROMs gegen eine geringe Gebühr verkauft. Der Autor übernimmt den Vertrieb also nicht selber. Er hat somit keine Möglichkeit, die Anwender seines Programms zu identifizieren und eine Zahlung nach Ablauf der Testzeit zu erzwingen. Um der erfahrungsgemäß geringen Zahlungsmoral der Anwender vorzubeugen, ist Shareware oft so modifiziert, daß sie während der Testzeit nur eingeschränkten Funktionsumfang bietet und/oder danach ihren Dienst einstellt.

Des Shareware-Modells bedienen sich häufig Privatleute oder kleinere Firmen, um auf sich aufmerksam zu machen oder einen kleinen Nebenverdienst zu erwirken. Einige Programme, die ihr Dasein als Shareware begonnen haben (und teilweise immer noch sind), sind heute weltbekannt, beispielsweise WinZIP, das Zeichenprogramm Paint Shop Pro oder das Spiel Doom.

4.3.6 Kommerzielle Software

Kommerzielle Software wird meist in Unternehmen entwickelt, um einen Profit zu erwirtschaften. Fast jede kommerzielle Software ist auch proprietär. Ausnahmen bestätigen die Regel. So sind beispielsweise die Programmierwerkzeuge der Firma Cygnus Solutions kommerziell, aber trotzdem - sogar im Quelltext - frei verfügbar, kopierbar und modifizierbar und somit auch freie Software.

4.3.7 Proprietäre Software

Proprietäre (herstellerspezifische) Software kann als das Gegenteil von freier Software bezeichnet werden. Ihre Vervielfältigung, Weiterverbreitung und Modifizierung ist untersagt. Der Gebrauch ist ebenfalls verboten, solange ein Kunde die Software nicht lizensiert. Eigentümer der Software ist dann aber immer noch nicht der Anwender, sondern weiterhin der Hersteller, denn er hält darauf das Urheberrecht. Ihm obliegt die vollständige Kontrolle über das Produkt.

Oft werden zusätzlich zur eigentlichen Software Support- oder andere Serviceverträge abgeschlossen, die eine technische Unterstützung für den Kunden bieten und eventuell Erweiterungen und Verbesserungen des Produkts ermöglichen.

Dem Hersteller proprietärer Software stehen Mittel zur Verfügung, den widerrechtlichen Gebrauch seiner Software (z.B. ,,Raubkopieren``) zu unterbinden. Er kann digitale Signaturen verwenden, um die Authentizität des Produkts zu garantieren oder Kopierschutzmechanismen einbauen, um der Vervielfältigung Einhalt zu gebieten. Beispiele aus der Musikindustrie (siehe Napster oder MP3.com), zeigen, auch wenn die Märkte sich nicht direkt vergleichen lassen, daß Lizensierung und Urheberrechte ein Milliardengeschäft sind und mit viel Aufwand versucht wird, dieses Geschäft zu wahren.


  kostenlos weiterverbreitbar uneingeschränkt nutzbar Quelltext (modifizierbar) Lizensierung
Public Domain x x x x  
Freie Software/OS x x x x x
Freeware x x     x
Shareware   x     x
Proprietäre Software         x


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Jens Sieckmann 2001-03-06