Laut Duden ist eine Lizenz die Erlaubnis/Genehmigung zur Nutzung eines Patents oder zur Herausgabe einer Zeitung, Zeitschrift bzw. eines Buches. Eine Softwarelizenz übergibt dem Anwender bestimmte Rechte (und Verpflichtungen), die mit dem Besitz und der Benutzung der Software zusammenhängen. Mit Erhalt/Öffnen der Packung und der Installation/dem Gebrauch erklärt der Lizenznehmer sein Einverständnis mit den Bedingungen.
Diese Beschreibung trifft sowohl für proprietäre als auch für freie Software zu, denn Lizenzbedingungen gibt es bei beiden. Bloß die Art und Weise wie diese Bedingungen die Freiheit, die Kontrolle, die Rechte und die Risiken des Nutzers beinflussen, ist höchst unterschiedlich. Lizenzen proprietärer Software sind hinsichtlich des Verbots der Vervielfältigung, der Änderung, der Ausleihe etc. auch von Hersteller zu Hersteller fast identisch. Auf dem Gebiet der freien Software hingegen gibt es teilweise recht gravierende Unterschiede. Mal müssen die Modifikationen der Software frei sein, mal nicht; dann müssen spezielle Copyright-Notizen hinzugefügt werden, oder die Software darf nicht kommerziell verwendet werden. Diese nicht unmittelbar beim Lesen der Lizenz ins Auge springenden Konditionen entscheiden, ob eine Software vollkommen, fast oder nur teilweise frei ist. Gemein ist allen Lizenzen aber, daß sie aufgrund der kostenlosen Weitergabe von Software jeglicher Gewährleistung entbehren [30].
,,To stay free, software must be copyrighted and licensed.`` - Software for Public Interest
Zwar hat die Open Source Initiative mit der Open Source Definition viel zur Klärung dieser Verwirrungen beigetragen, doch ist immer noch - insbesondere in Unternehmen - eine gewisse Unsicherheit festzustellen. Statt sich für eine der vorhandenen Lizenzen zu entscheiden, suchen sie des öfteren die Mithilfe der OSI auf, um eine neue, eigens für sie angepaßte Lizenz zu entwerfen.
Das Bündeln von Software zu Distributionen wirft ein weiteres Problem auf. Sind die Lizenzen der zusammengefaßten Programme miteinander kompatibel oder schließen sie sich gegenseitig aus? Die nun folgende Vorstellung von Lizenzen freier Software soll diese und andere Fragen beantworten.
Die GNU General Public Licence ist die wohl bekannteste und am meisten angewendete Lizenz in der Welt der freien Software7.2. Sie wurde von Richard Stallman im Zuge des GNU-Projektes aufgestellt, um die Freiheit der ihr unterliegenden Software zu garantieren. Prominente Beispiele von GPL-Software sind der Linux-Kernel und die beiden grafischen Benutzeroberflächen KDE und GNOME.
Die GPL wird auch als Copyleft bezeichnet, weil sie die Kernaussagen des Copyright auf den Kopf stellt. Der Quelltext muß immer frei verfügbar sein. Wird er nicht der Software beigelegt, so muß er leicht anderswo zu beschaffen sein. Das bedeutendste Merkmal ist aber, daß Programme, die Teile von GPL-Software enthalten, als abgeleitete Werke betrachtet werden und wiederum der GPL unterliegen und somit frei sein müssen, egal unter welcher Lizenz sie vorher standen. Auch wenn diese Codefragmente noch so klein und unauffällig sind wie zum Beispiel eine statisch hinzugelinkte GPL-Bibliothek. Diese ,,assimilierende`` Eigenschaft verhalf der GPL zu dem Spitznamen ,,GNU Public Virus``.
Die Kopplung von GPL-Software mit nicht-freier, proprietärer Software kann also wiederum nur zu freier GPL-Software führen, was selten im Interesse der Softwarehersteller ist. Selbst wenn ein Unternehmen seine proprietäre Software in freie Software umwandeln möchte - wie es im Falle Netscapes geschehen ist -. so stellt sich die GPL als unbrauchbar heraus, denn sehr oft enthält die jeweilige Software Technologien Dritter, die nicht frei werden sollen.
Werden Änderungen vorgenommen, so müssen diese deutlich mit Kommentar und Datum gekennzeichnet werden. Wird die Software weiterverbreitet, dürfen keine einschränkenden Lizenzbedingungen hinzugefügt werden. Abgesehen von einer kleinen Einschränkung, nämlich dann, wenn der Quellcode nicht den Binärdateien des Programmes beiliegt, kann ein beliebig hoher Preis für den Verkauf von GPL-Software verlangt werden. Natürlich wird kaum jemand für eine Software 1000 DM bezahlen, wenn sie kostenlos im Internet erhältlich ist.
Zum Schutz des Entwicklers besagt die Lizenz, wie alle anderen Open-Source-Lizenzen auch, daß in keiner Weise eine Gewährleistung oder Garantie besteht. Haftungsausschluß ist Folge der Freiheit einer Software. Das heißt jedoch nicht, daß es Einzelpersonen oder Unternehmen verboten ist, gegen Entgeld eine Gewährleistung oder Garantie anzubieten.
Es ist nicht zu übersehen, daß die GPL über das Wesen einer reinen Softwarelizenz hinausgeht. In ihrer Komplexität, der sprachlichen Exaktheit und Länge ist die GPL, die im Beisein von mehreren Anwälten und Notaren verfaßt wurde, den meisten anderen Lizenzen überlegen. Programmierer bevorzugen die GPL, weil sie ihnen den größtmöglichen Schutz vor dem ,,Mißbrauch``, z.B. Einbau des Codes in nicht-freie Software eines Herstellers, bietet.
Die GNU Lesser General Public Licence (LGPL), vormals als GNU Library General Public Licence bekannt, ist mit der GPL in vielerlei Hinsicht identisch. Sie wurde aber hauptsächlich für die Entwicklung von Bibliotheken entworfen, also Sammlungen von Funktionen, die andere Programme nutzen können.
Software, die Funktionen einer LGPL-Bibliothek nutzt, ist gemäß dieser Lizenz - und im Gegensatz zur GPL - kein abgeleitetes Werk und muß demzufolge auch nicht mehr frei sein. So kann also beispielsweise ein proprietäres Mathematikprogramm die arithmetischen Funktionen einer LGPL-Bibliothek nutzen. Änderungen an der Bibliothek selbst fallen aber wiederum unter die LGPL und müssen frei sein.
Durch diese fast uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten möchte die Free Software Foundation, der Erfinder der LGPL, eine schnelle, unkomplizierte Verbreitung von freien Bibliotheken sicherstellen, so daß diese den Status eines de-facto-Standards erreichen. Die bei jeder Linux-Distribution beiliegende GNU-C-Bibliothek unterliegt beispielsweise der LGPL.
Software, die der BSD-Lizenz unterstellt wird, hat nahezu keine einschränkenden Nutzungsbedingungen. Sie enthält keine GPL/Copyleft-ähnlichen Restriktionen bezüglich der Verwendung in proprietärer Weise. Wird BSD-lizensierte Software mit oder ohne Quelltext weiterverbreitet, muß lediglich ein Copyright-Hinweis der (ursprünglichen) Entwickler und die Erwähnung der Universität von Berkeley beigefügt werden. Bei Werbezwecken muß ebenfalls eine solche Ergänzung vorhanden sein, auch wenn der Anteil des Codes, der der BSD-Lizenz unterliegt, noch so gering ist. Ein Klotz am Bein vieler Marketingstrategen. Die Verfügbarkeit des Quelltextes ist keine Bedingung.
Die sehr kurz gefaßte BSD-Lizenz deckt hauptsächlich die Entwicklungen der Computer Science Research Group (CSRG) der Berkeley Universität ab. Dazu zählen alle Versionen der Berkeley Software Distribution, des bekannten BSD-Unix. Teile davon integrierten viele Firmen in ihre eigenen, nicht-freien Unix-Derivate (Sun in SunOS und Digital in Ultrix). Auch der zweite Unix-Zweig um AT&T (System V Release 4) enthält BSD-Code.
,,Copyright is designed to protect the intellectual property rights of the people who create something. Copyleft is designed to protect the rights of the users. The Berkeley license is copy central: Take this stuff down to the copier and make as many copies as you want, for whatever you want.`` - Kirk McKusick, Berkeley
Der BSD-Lizenz sehr ähnlich sind die X Consortium Licence (das X-Window-System) - sie enthält die Werbeklausel nicht -, die XFree86 Project Licence (die freie X11-Implementation für FreeBSD und Linux) und die Tcl/Tk-Lizenz. Auch der Apache Web-Server unterliegt einer BSD-Lizenz.
Lizenz-Experten und erfahrene Mitglieder der Open-Source-Gemeinde weisen auf ungenaue Formulierungen und zahlreiche Schlupflöcher der Artistic Licence hin. Beispielsweise darf das Softwarepaket, das ihr unterliegt, alleine nicht verkauft werden (solange der Preis nicht einer Weiterverbreitungs- oder Kopiergebühr entspricht), wohl aber zusammen mit anderer Software.
Änderungen werden nicht als solche aufgefaßt, wenn sie nur Fehler beheben, Plattformunabhängigkeit garantieren oder vom Urheber selbst vorgenommen werden. Alle Modifikationen, die nicht dazu gehören, müssen entweder Public Domain sein oder dürfen nur innerhalb der Organisation verwendet werden, wo sie auch vorgenommen wurden.
Die Artistic Licence soll dem Schöpfer eine ,,künstlerische Kontrolle`` über die Entwicklung seiner Software verschaffen, wobei er seinen Anwendern Nutzungs- und Weiterverteilungsrechte gibt, aber selber den Prozeß der Kreativität steuern soll. In Distributionen darf das der AL-unterliegende Paket nicht hervorgehoben beworben werden.
Durch die vielen Ungereimtheiten ist nur wenige Software ausschließlich AL-lizensiert. Vielmehr wird zusätzlich eine zweite Lizenz, oft die GPL, hinzugezogen, wie es im Fall von Perl geschehen ist. Perl-Programme selber können natürlich verkauft werden und müssen nicht frei sein.
Die Netscape Public Licence (NPL) ist die Lizenz, unter der am 1.April 1998 der Quelltext des Netscape Communicators veröffentlicht wurde. Eric Raymond und Bruce Perens von der Open Source Initiative halfen, die einzelnen Paragraphen der Lizenz zu formulieren, aber die zentralen Aspekte steuerte Netscape selber bei.
Teile des Codes, insbesondere die später entwickelten, unterliegen einer zweiten Lizenz, der Mozilla Public Licence (MPL). Sie unterscheidet sich nur insofern von der NPL, daß sie keine Klauseln enthält, die Netscape besondere Rechte gewähren, wie zum Beispiel die Nutzung von Erweiterungen in anderen, nicht-freien Netscape-Produkten, und sich nicht im Besonderen auf den Netscape Communicator bezieht.
Modifikationen des vorhandenen Codes müssen wiederum der NPL/MPL unterliegen, wohingegen Erweiterungen (neue Routinen in separaten Dateien) ein anderes Copyright (oder gar keines) tragen können.
Obwohl die NPL auf eine spezielle Geschäftssituation im Falle Netscapes zugeschnitten wurde, nehmen einige Unternehmen sie oder eine Ableitung ihrer als Lizenz für ihre Produkte, die sie im Zuge der Open-Source-Euphorie veröffentlichen. Schließlich handelt es sich beim Netscape Communicator um ein ehemals proprietäres Produkt, dessen Umwandlung in freie Software einer besonderen Lizenz bedurfte.
Die folgende Tabelle faßt die Merkmale der besprochenen Lizenzen noch einmal zusammen. Sie stammt aus The Open Source Defintition, Open Sources - Voices from the Open Source Revolution [31], wurde aber hier etwas abgewandelt.
| kann mit nicht- freier Software verwendet werden | Modifikationen müssen frei sein | Erweiterungen müssen frei sein | Besondere Rechte für den Lizenzinhaber | |
| GPL | x | x | ||
| LGPL | x | x | x | |
| BSD | x | |||
| MPL | x | x | ||
| NPL | x | x | x |
Die hier beschriebenen Lizenzen genügen alle mit Ausnahme der NPL der Open Source Definition, sind aber nur ein Ausschnitt aus dem Reich der freien Software. Die Wichtigkeit einer Lizenz als juristisches Fundament ist bei freier Software genauso groß wie in der proprietären Softwareentwicklung. Als Beispiele seien folgende Ereignisse erwähnt:
Mit der steigenden Popularität der grafischen Benutzeroberfläche KDE wurde schnell bekannt, daß diese sich einer grafischen Funktionsbibliothek Qt der norwegischen Firma Troll Tech bediente, die nicht vollständig frei war. Der Boykott eines nicht unerheblichen Teils der Linux-Gemeinde und die dadurch zunehmende Gunst des konkurrierenden Desktops GNOME führte dazu, daß eine vollständig neue, freie Software-Lizenz für Qt, die Q Public Licence (QPL), entworfen wurde.
Das X Consortium, nun die Open Group, plante Mitte 1998 mit der Version X11R6.4 ihres X-Window-Systems neue, restriktivere Lizenzbedingungen einzuführen, was aber durch den Druck der öffentlich agierenden und mittlerweile scheinbar durchaus einflußreichen Open-Source-Szene vereitelt wurde.
IBM versucht, die aufkeimende industriell-kommerzielle Seite von Open Source in einer Lizenz festzuhalten. Der Verkauf von freier Software soll hier dazu dienen, dem Kunden einen Mehrwert in Form einer Gewährleistung zu bieten. Apple und Sun haben ebenfalls neue Lizenzen entwickelt, die allerdings (noch) nicht voll und ganz den Bedingungen der Open Source Definiton genügen.